Latein Wörterbuch - Forum
Gerichtsurkunde Mittelalter — 791 Aufrufe
Joggel15 am 28.4.17 um 11:44 Uhr (Zitieren)
Bin mir nicht sicher ob der erste Beitrag gepostet wurde daher hier noch einmal.
Bräuchte ein kurze Korrektur oder Einschätzung der folgenden Übersetzung einer Gerichtsordnung aus Konstanz von 1323 (nur zur eigenen Interprätation).

Officialis curie Constanciensis decano in Esslinge salutem in domino. Mandamus tibi, quatinus Hainricum et Sigebotum procuratores hospitalis pauperum in Esselingen cites in chorum Constanciensem ad feriam sextam ante festum beat Michahelis proximam hora prime ad dicendum in testes productos per procuratorem abbatisse et conventus monasterii Vallis Sancte Crucis nomine procuratorio eorundem quicquid proponere voluerint et recipiendum copiam attestacionum testium eorundem si voluerint.
Constancie II idus sepptembris ind. VI. Redde litteras.


Der Official der Kurie Konstanz grüsst den Dekan von Esslingen bei Gott. Wir befehlen, dass Heinrich und Sigebotus, die Vertreter des Armenspitals in der Stadt Esslingen bis zum Freitag vor dem Fest des herrlichen Michaels (23. September 1323) nahe der ersten Stunde als Antwort auf die, durch den Vertreter des Abtes und des Konvents des Klosters Heiligkreuztal im Namen desselbigen Prokurators, vorgebrachten Zeugen, alles was sie möchten vorzulegen und wenn sie möchten, die Menge der Zeugenaussagen zurückzuziehen.
Konstanz, 2 Iden im September (13. September) 4. Schriftlich zurückzugeben.

Es werden evt. noch einige Posts/Fragen meinerseits folgen da ich gerade eine Arbeit schreibe und auf Nummer sicher gehen will.
Vielen Dank bereits jetzt
Re: Gerichtsurkunde Mittelalter
filix am 28.4.17 um 12:38 Uhr, überarbeitet am 28.4.17 um 19:41 Uhr (Zitieren)
„Wir befehlen dir (Mandamus tibi), dass (quatinus) du Heinrich und Sigebotus, die Vertreter des Armenspitals in der Stadt Esslingen (Hainricum et Sigebotum procuratores hospitalis pauperum in Esselingen), in den Chor zu Konstanz (in chorum Constanciensem) bis zum Freitag vor dem Fest des heiligen Michael (23. September 1323) (ad feriam sextam ante festum beat<i> Michahelis proximam) zur Stunde der Prim (hora prime) zitierst (cites), damit sie auf die Zeugen (in testes), die durch den Vetreter der Äbtissin und des Konvents des Klosters Heiligkreuztal (per procuratorem abbatisse et conventus monasterii Vallis Sancte Crucis) aufgeboten worden sind (productos), in prokuratorischer Vertretung derselben (nomine procuratorio eorundem) entgegnen (ad dicendum), was immer sie vorzubringen haben mögen (quicquid proponere voluerint), und um eine Kopie der schriftlich niedergelegten Aussage derselben Zeugen zu erhalten (et recipiendum copiam attestacionum testium eorundem), falls sie das möchten (si voluerint).“
Re: Gerichtsurkunde Mittelalter
filix am 28.4.17 um 12:46 Uhr (Zitieren)
„VI. Redde litteras.“ = „Das Schreiben ist zurückzusenden“ (nämlich als Beweis für die Kenntnisnahme bzw. Ausführung der Anordnungen)
Re: Gerichtsurkunde Mittelalter
Joggel15 am 28.4.17 um 14:06 Uhr (Zitieren)
Vielen Dank für die Kontrolle!
Re: Gerichtsurkunde Mittelalter
viator am 28.4.17 um 14:14 Uhr (Zitieren)
(ad) recipiendum copiam attestacionum


Gerundium statt Gerundiv nach Präposition? Kommt das öfter vor im MA-Latein?
Re: Gerichtsurkunde Mittelalter
filix am 28.4.17 um 14:33 Uhr (Zitieren)
Ja.
Re: Gerichtsurkunde Mittelalter
arbiter am 28.4.17 um 14:45 Uhr (Zitieren)
Äbtin-> Äbtissin
Re: Gerichtsurkunde Mittelalter
viator am 28.4.17 um 15:26 Uhr (Zitieren)
filix am 28.4.17 um 14:33 Uhr (Zitieren)
Ja.


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