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Altgriechisch Wörterbuch - Forum
Gesetz gegen die Bacchanalien (426 Aufrufe)
Γραικύλος schrieb am 27.03.2022 um 15:28 Uhr (Zitieren)
Gesetz gegen die Bacchanalien 186 v.u.Z., CIL I² 581:
Quintus Marcius, Sohn des Lucius (und) Spurius Postumius, Sohn des Lucius, beriefen als Konsuln den Senat ein an den Nonen des Oktober (7. Okt.) beim Tempel der Bellona. Protokoll führten Marcus Claudius, Sohn des Marcus, Lucius Valerius, Sohn des Publius (und) Quintus Minucius, Sohn des Caius.

Bezüglich der Bacchanalienfeiern beschlossen sie folgende Proklamation für die (mit Rom) Verbündeten [quei foideratei esent]: Niemand von ihnen darf (einen Platz für) ein Bacchanal haben [Neiquis eorum (B)acanal habuise velet]. Sollte es Personen geben, die erklären, (einen Platz für) ein Bacchanal nötig zu haben, müssen sie zum Stadtprätor [ad pr(aitorem) urbanum] nach Rom kommen, und nach ihrer Anhörung soll unser Senat darüber entscheiden in Anwesenheit von mindestens 100 Senatoren bei dieser Verhandlung.

Unter die Bacchen darf sich kein Mann mischen [Bacas vir nequis adiese velet], (weder) ein römischer Bürger, noch ein Bürger latinischen Rechts, noch einer der Bundesgenossen, falls sie nicht (zuvor) den Stadtprätor aufsuchen und von ihm Erlaubnis dazu erhalten mit Billigung des Senats in Anwesenheit von mindestens 100 Senatoren bei der Verhandlung. (Dies haben die Senatoren) beschlossen.

Kein Mann darf Priester sein [Sacerdos nequis vir eset]; kein Mann und keine Frau darf Vorsteher(in) sein; keiner von ihnen darf eine gemeinsame Kasse führen; weder einen (geschäftsführenden) Beamten, noch einen Stellvertreter, sei er männlich oder weiblich, darf jemand bestellen. Fortan dürfen sie untereinander weder sich durch Schwur, noch durch Gelöbnis, weder durch Vertrag, noch durch eine Zusage verbinden, noch sich gegenseitig das Wort geben.

Niemand darf die Rituale im Geheimen durchführen [Sacra in (o)quoltod ne quisquam fecise velet], noch darf jemand die Rituale auf öffentlichem oder privatem Boden, noch außerhalb der Stadt stattfinden lassen, falls er nicht (zuvor) zum Stadtprätor geht und dieser die Genehmigung erteilt mit Billigung des Senats in Anwesenheit von mindestens 100 Senatoren bei der Verhandlung. (Dies haben die Senatoren) beschlossen.

Mehr als fünf Personen insgesamt, Männer und Frauen, dürfen keine Rituale veranstalten, noch dürfen unter ihnen mehr als zwei Männer (bzw.) mehr als drei Frauen (an den Ritualen) teilnehmen ohne (entsprechende) Genehmigung durch den Stadtprätor und den Senat, wie oben ausgeführt.

Dies sollt ihr in der (Volks-)Versammlung verkünden an mindestens drei Markttagen und den Senatsbeschluß zur Kenntnis nehmen mit folgendem Inhalt: Wenn jemand gegen die oben ausgeführten Bestimmungen verstößt, soll ihm der Kapitalprozeß [rem caputalem] gemacht werden, (wie die Senatoren) beschlossen (haben). Und dies sollt ihr auf eine Bronzetafel gravieren – so hielt es der Senat für angemessen – und diese anbringen lassen, wo sie am besten zur Kenntnis genommen werden kann.

Und die (Plätze für) Bacchanalien sollen, falls es welche gibt – ausgenommen es läge ein religiöser Hinderungsgrund vor – so wie oben ausgeführt, innerhalb von zehn Tagen, nachdem euch diese Schriftstücke übergeben worden sind, beseitigt werden.

[Von zweiter Hand?:] Auf dem Gebiet von Teura (Terina?).

(Römische Inschriften. Lateinisch/Deutsch. Hrsg. v. Leonhard Schumacher. Stuttgart ²2001, S. 79-82)

Vgl. Livius XXXIX 8-19

https://www.albertmartin.de/altgriechisch/forum/?view=6133
usw.
 
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