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Altgriechisch Wörterbuch - Forum
Lateinische Rechtsregeln #31 (420 Aufrufe)
Γραικύλος schrieb am 24.01.2022 um 00:19 Uhr (Zitieren)
54. Specialia generalibus derogant, non generalia specialibus. – Spezialvorschriften heben generelle Bestimmungen auf, nicht aber generelle Bestimmungen Spezialvorschriften.

57. Spirituale cum temporali permutari non potest. – Geistliches kann mit Weltlichem nicht vermengt werden. Geistliche und weltliche Angelegenheiten miteinander zu koppeln ist unzulässig.

60. Spondere noxae praesto est. – Wer bürgt, ist dem Schaden nahe. Bürgschaften sind gefährlich.

63. Stat pro ratione voluntas. – Der Wille steht für eine Begründung. Ausdruck der Autonomie des Privatmanns dort, wo er rechtlich frei gestalten kann.

68. Stulta sapientia, quae vult lege sapientior esse. – Törichte Klugheit, die klüger sein will als das Gesetz.

70. Suae quisque rei moderator et arbiter. – Seine Sache lenkt und richtet jeder selbst.

74. Subsequens matrimonium tollit peccatum praecedens. – Nachfolgende Ehe hebt die vorige Untat auf. Heiratet der Entführer und Schänder sein Opfer, so entfällt die an sich verwirkte Strafe. [Heute § 238 BGB]


77. Sucurrit minori.- Dem Minderjährigen wird geholfen. Für Minderjährige gelten besondere Schutzbestimmungen.

79. Summum jus summa injuria. – Größtes Recht größtes Unrecht. Auf die Spitze getriebenes Recht kann schwerstes Unrecht bedeuten.

80. Suo jure uti nemo prohibetur. – Von seinem Recht Gebrauch zu machen wird niemand gehindert.

83. Superflua admittere securius est, quam necessaria omittere. – Überflüssiges zuzulassen ist sicherer als Notwendiges auszulassen. Die Möglichkeit, daß ein Rechtsakt, insbesondere ein Rechtsgeschäft, Überflüssiges enthält, ist eher hinzunehmen als die Gefahr, daß etwas fehlt, was nötig gewesen wäre.

84. Superflua non nocent. – Überflüssiges schadet nicht. Die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch an sich entbehrliche Worte oder Formalien nicht berührt.

86. Suprema voluntas potior habetur. – Der letzte Wille ist stärker. Unter mehreren Testamenten desselben Erblassers ist das jüngste maßgebend.

89. Suum cuique. – Jedem das Seine.


T

3. Tam de se judex judicat quam de reo. – Ein Richter richtet sich ebenso selbst wie den (Beklagten bzw.) Angeklagten.

10. Tempore hostilitatis non currit praescriptio. – Solange gekämpft wird, läuft die Verjährung nicht.

17. Testes non numerantur, sed ponderantur. – Zeugen werden nicht gezählt, sondern gewogen. Ob eine Tatsache als bewiesen anzusehen ist, richtet sich nicht nach der Zahl der sie bestätigenden Zeugen, sondern nach dem Gewicht ihrer Aussagen.

19. Testimonium unius non valet. – Das Zeugnis eines Einzigen gilt nicht. Satz des altjüdischen, spätantiken und kanonischen Strafprozeßrechts, wonach zur Überführung eines nicht geständigen Täters wenigstens zwei Tatzeugen erforderlich sind.

20. Testis in uno falsus in nullo fidem meretur. – Ein Zeuge, der in einem Punkt gelogen hat, verdient in nichts Glauben. Betraf insbesondere die dritte Person in Scheidungssachen.

(Detlef Liebs: Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter. München/Darmstadt 61997)
 
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