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Altgriechisch Wörterbuch - Forum
Lateinische Rechtsregeln #21 (373 Aufrufe)
Γραικύλος schrieb am 26.12.2021 um 12:59 Uhr (Zitieren)
102. Non debet actori licere, quod reo non permittitur. – Dem Kläger darf nicht erlaubt sein, was dem Beklagten nicht gestattet wird.

105. Non debet calamitas matris nocere ei qui in utero est. – Ein der Mutter zugestoßenes Unheil darf dem Kind im Mutterleib nicht schaden. Verschlechtert sich der Status der Mutter zwischen Empfängnis und Geburt des Kindes, wird sie z.B. in dieser Zeit geschieden, so erlangt das Kind doch den besseren Status, im Beispiel als eheliches Kind des geschiedenen Mannes.

106. Non decipitur, qui scit se decipi. – Wer weiß, daß er getäuscht wird, wird nicht getäuscht.

111. Non est obligatorium contra bonos mores praestitum juramentum. – Ein eidliches Versprechen, das den guten Sitten zuwider geleistet wurde, ist nicht verbindlich.

113. Non est sine culpa, qui rei, quae ad eum non pertinent, se immiscet. – Nicht frei von Schuld ist, wer sich in eine Sache einmischt, die ihn nicht betrifft. Wer bei solcher Einmischung einen Schaden verursacht, muß ihn ersetzen.

116. Non facias malum, ut inde fiat bonum. – Tu nicht Böses, damit daraus Gutes entsteht.

122. Non liquet. – (Die Sache) Ist nicht klar. Mit der Begründung „Res mihi non liquet“ (Mir ist ...) konnte ein römischer Einzelrichtet sein Amt zur Verfügung stellen, ein Kollegialrichter sich der Stimme enthalten.

124. Non omne, quod licet, honestum est. – Nicht alles, was erlaubt ist, ist ehrenhaft.

126. Non omnium, quae a majoribus constitua sunt, ratio reddi potest. – Nicht bei allem, was die Vorfahren festgelegt haben, kann ein Sinn angegeben werden.

133. Non praebemus luxuriantibus, sed caste viventibus legem. – Wir geben das Gesetz nicht für die ausschweifend, sondern für die bescheiden Lebenden.

137. Non refert, quid notum judici, si notum non sit in forma judicii. – Es ist unbeachtlich, was dem Richter bekannt ist, wenn es ihm nicht gerichtsförmlich bekannt geworden ist. Urteile dürfen nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die Gegenstand der Verhandlung waren und im Prozeß gegebenenfalls erhärtet worden sind.

141. Non solum res possunt legari, sed etiam facta. – Nicht nur Sachen können vermacht werden, sondern auch Taten. Durch Vermächtnis kann auch ein Tun angeordnet werden.

143. Non sunt facienda mala, ut eveniant bona. – Es darf nichts Böses getan werden, damit Gutes daraus hervorgeht.

145. Non sunt judicandae leges. – Die Gesetze dürfen nicht gerichtet werden. Der Richter hat sich einer Bewertung des Gesetze zu enthalten.

148. Non videtur vim facere, qui suo jure utitur. – Gewalt übt ersichtlich nicht, wer sein Recht ausübt.

150. Nostrum est judicare secundum allegata et probata. – Es ist unsere Aufgabe, nach dem Vorgebrachten und Bewiesenen zu urteilen. Der Richter kann und darf nur nach dem urteilen, was im Prozeß zu Tage getreten ist.

153. Novissima voluntas servatur. – Der letzte Wille wird beachtet. Von mehreren einander widersprechenden testamentarischen Bestimmungen ist die jüngste maßgebend.

154. Novissimus totus dies completus esse debet. – Der ganze letzte Tag muß abgelaufen sein. Dann endet eine Frist.

156. Nulla es major probatio, quam evidentia rei. – Es gibt keinen besseren Beweis als den Augenschein.

161. Nulla poena sine lege. – Keine Strafe ohne Gesetz.

163. Nulla taxatio sine repraesentatione. – Keine Besteuerung ohne Vertretung. Ohne parlamentarische Vertretung der zu Besteuernden und Bewilligung der Steuern durch sie darf der Herrscher keine Steuern erheben. Satz des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Staatsrechts und Grundlage des Parlamentarismus.

166. Nullo actore nullus judex. – Wo kein Kläger, da kein Richter. Die Gerichte werden nur tätig, wenn jemand sie anruft, Klage oder Anklage erhebt.

168. Nullum crimen nulla poena sine lege. – Kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz.

169. Nullum crimen patitur, qui non prohibit cum prohibere potest. – Keines Verbrechens macht sich schuldig, wer es nicht verhindert, obwohl er es verhindern kann. Allein dadurch macht man sich noch nicht mitschuldig.

170. Nullum crimen sine poena. – Kein Verbrechen ohne Strafe. Alle Verbrechen müssen gesühnt werden; die Gerichte dürfen niemand, der sich als Verbrecher erweist, straffrei ausgehen lassen.

174. Nullus describatur reus, priusquam convincantur. – Niemand darf als schuldig bezeichnet werden, bevor er überführt wird.

178. Numerantur sententiae, non ponderantur. – Die Stimmen werden gezählt und nicht gewogen. Betrifft das Verfahren bei Abstimmungen.

179. Numquam crescit ex post facto praeteritio delicti aestimatio. – Ein beendetes Delikt wird niemals auf Grund späterer Ereignisse schwerer bewertet.

182. Numquam volenti dolus infertur. – Einem Einverstandenen wird niemals Arglist zugefügt.

(Detlef Liebs: Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter. München/Darmstadt 61997)
 
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