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Lateinische Rechtsregeln #20
(413 Aufrufe)
Γραικύλος schrieb am 23.12.2021 um 00:17 Uhr (
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)
51. Nemo ex suo delicto meliorem suam conditionem facere potest. – Niemand kann durch sein Vergehen seine Rechtslage verbessern.
56. Nemo judex in sua causa. – Niemand sei Richter in eigener Sache. Betrifft eine Sache den Richter selbst, so darf er sein Amt nicht ausüben.
57. Nemo judex sine actore. – Kein Richter ohne Kläger. Gerichte werden nicht von sich aus initiativ, sondern nur auf eine Klage bzw. Anklage hin.
61. Nemo patriam suam exuere potest. – Niemand kann sich seines Vaterlandes entledigen. Seine Staatsbürgerschaft kann man nicht einseitig aufkündigen.
67. Nemo praedo est, qui pretium numeravit. – Wer einen Preis bezahlt hat, ist kein Räuber. Auch wenn er nicht Eigentümer der Sache geworden ist und sogar gewußt hat, daß er es so nicht werden kann, trifft ihn gegenüber dem Eigentümer nicht die verschärfte Haftung dessen, der sich ohne Rechtstitel und gewaltsam in den Besitz einer fremden Sache gesetzt hat.
71. Nemo punitur pro alieno delicto. – Niemand wird für ein fremdes Delikt bestraft.
75. Nemo simul actor et judex. – Niemand zugleich Kläger und Richter. Wer als Kläger oder Ankläger auftritt, darf in dieser Sache nicht richten.
79. Nemo tenetur armare adversarium contra se. – Niemand ist verpflichtet, seinem Gegner Waffen gegen sich selbst zu liefern.
81. Nemo tenetur seipsum prodere. – Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu verraten. Weder braucht man sich anzuzeigen noch im Verhör, sei es als Schuldiger oder sei es als Zeuge, sich zu belasten.
82. Nemo testis in propria causa. – Niemand ist Zeuge in eigener Sache. Wer in einem Prozeß Partei oder sonst Beteiligter ist, kann in ihr nicht als Zeuge auftreten, sondern ist als Partei bzw. Angeklagter oder Beschuldigter zu vernehmen.
85. Nihil commune habet proprietas cum possessione. – Das Eigentum hat mit dem Besitz nichts gemein. Im Recht werden Eigentum und Besitz streng getrennt.
88. Nihil iniquius venali justitia. – Nichts ist ungerechter als käufliche Gerechtigkeit.
89. Nihil similius est insano quam ebrius. – Nichts gleicht einem Geisteskranken mehr als ein Betrunkener. Ein Betrunkener steht rechtlich einem Geisteskranken gleich.
95. Non advocatus nisi vocatus. – Kein Anwalt, wenn nicht gerufen. Ein Anwalt kann nur tätig werden, wenn der Klient ihn darum gebeten hat.
[Heute dagegen § 141 StPO]
96. Non aetati, sed necessitati alimenta debentur. – Unterhalt wird nicht des Lebensalters, sondern der Bedürftigkeit wegen geschuldet.
[i](Detlef Liebs: Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter. München/Darmstadt
6
1997]
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