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Lateinische Rechtsregeln #19
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Γραικύλος schrieb am 20.12.2021 um 00:13 Uhr (
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)
N
1. Nasciturus pro jam nato habetur (quotiens de commodo ejus quaeritur). – Das gezeugte Kind wird als schon geboren behandelt (soweit sein Vorteil in Frage steht). Ein gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind kann Rechte erwerben, insbesondere erben.
2. Naturae vis maxima. – Die Macht der Natur ist sehr groß. Natürliche Verbindungen kraft Verwandtschaft, Ehe usf. sind vom Recht zu veranschlagen.
4. Naturali juri consuetudine derogari non potest. – Naturrecht kann durch Gewohnheit nicht entkräftet werden.
5. Natura non facit saltum, ita nec lex. – Die Natur macht keine Sprünge, ebensowenig das Gesetz. Alle Einzelbestimmungen einer Rechtsordnung werden ständig aufeinander abgestimmt.
6. Ne bis in idem (crimen judicetur / quis vocetur / contestetur). – Daß nicht zweimal wegen ein und desselben (Verbrechens geurteilt oder jemand vor Gericht gestellt oder ein Prozeß begonnen werde).
[Heute Art. 103 Abs. 3 GG]
7. Necare videtur, qui alimenta detrahit. – Wer Unterhalt vorenthält, wird angesehen, als töte er.
8. Necessitas est lex temporis et loci. – Not ist das Gesetz der Stunde und der Stelle. Manchmal regiert mancherorts die schiere Not. Bei Notstand treten die allgemeinen Regeln außer Kraft und herrscht das Gesetz der Not.
10. Necessitas non habet legem. – Not kennt kein Gebot. In Notfällen haben Gesetze keine Kraft.
12. Necessitatis tempore silent privilegia. – Während eines Notstandes schweigen Vorrechte. Menschen in Not ist ohne Ansehen der Person zu helfen, ebenso wie bei Not jeder in Anspruch genommen werden kann.
14. Nec veniam effuso sanguine casus habet. – Ist Blut geflossen, so ist keine Nachsicht mehr am Platz. Das (Straf-)Recht muß dann seinen Lauf nehmen.
16. Nefas est tristes casus expectare. – Spekulationsgeschäft, die auf das Unglück anderer setzen, sind niederträchtig.
17. Negabit frustra medio prensus in crimine. – Wer auf frischer Tat ergriffen worden ist, wird vergeblich leugnen.
19. Negantis nulla probatio. – Wer bestreitet, ist nicht beweispflichtig. Wer im Prozeß etwas behauptet, nicht wer es bestreitet, muß es beweisen.
20. Negatio conclusionis est error in lege. – Ein Verstoß gegen die Logik ist ein Rechtsfehler. Eine Instanz, die nur Rechtsfehler zu überprüfen hat, ist auch zuständig, wenn es um die Schlüssigkeit einer Ableitung geht.
22. Negativa non sunt probanda. – Nicht Bestehendes braucht nicht bewiesen zu werden.
25. Neminem laedit, qui suo jure utitur. – Wer von seinem Recht Gebrauch macht, verletzt niemand.
28. Nemini sua liberalitas damnosa esse debet. – Niemandem darf seine Freigebigkeit zum Schaden gereichen. Aus einem Akt der Freigebigkeit dürfen einem keine zusätzlichen Pflichten erwachsen.
29. Nemo absens dijudicetur. – Über niemand soll in Abwesenheit ein Urteil gefällt werden. Er muß Gelegenheit gehabt haben, seine Sache zu vertreten.
30. Nemo agit in seipsum. – Niemand klagt gegen sich selbst. Auch als Vertreter eines andern kann man gegen sich selbst keinen Prozeß führen.
31. Nemo auditur perire volens. – Niemand wird (vor Gericht) gehört, der sein Verderben will. Selbstzerstörerische Selbstbezichtigungen darf der Richter nicht beachten.
32. Nemo auditur propriam turpitudinem allegans. – Niemand wird (vor Gericht) gehört, der seine Schandtat vorträgt. Aus verwerflichem Verhalten kann man weder Ansprüche noch Gegenrechte herleiten.
36. Nemo compellitur contrahere. – Niemand wird zu einem Vertrag gezwungen.
39. Nemo damnatus nisi auditus vel vocatus. – Niemand ist (wirksam) verurteilt, der nicht gehört oder geladen worden ist.
41. Nemo debet bis vexari. – Niemand darf zweimal geplagt werden. Wegen derselben Sache darf niemandem zweimal der Prozeß gemacht werden.
42. Nemo de domo sua extrahi debet. – Niemand darf aus seinem Hause herausgeholt werden.- Betrifft die private Festnahme, um jemanden vor Gericht zu bringen, was in Rom nur außer seinem Hause geschehen konnte.
44. Nemo duarum civitatum civis esse potest. – Niemand kann Bürger zweier Staaten sein.
47. Nemo ex consilio tenetur. – Niemand haftet aus Rat.
(Detlef Liebs: Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter. München/Darmstadt
6
1997)
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