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Altgriechisch Wörterbuch - Forum
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Lateinische Rechtsregeln #10
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Γραικύλος schrieb am 02.12.2021 um 23:26 Uhr (
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)
16. Falsus in uno falsus in omnibus. – Wer in einem Punkte gelogen hat, hat in allem gelogen.
18. Fatetur facinus, qui judicium fugit. – Wer das Gericht flieht, bekennt eine Untat.
19. Favores ampliandi, odia restringenda. – Günstiges ist weit, Nachteiliges eng auszulegen.
21. Feminae pro infirmitate sexus minus ausurae esse creduntur. – Bei Frauen nimmt man an, daß sie wegen der Schwäche ihres Geschlechts weniger wagen werden. Frauen sind weniger gefährlich und deshalb milder zu bestrafen.
22. Femina est finis familiae. – Eine Frau ist das Ende der Familie. Weibliche Nachkommen setzen eine Familie nicht fort.
23. Fiat justitia et pereat mundus. – Die Gerechtigkeit muß ihren Lauf nehmen und der Putz zunichte werden. Wer Gerechtigkeit durchsetzen will, darf keine Rücksicht nehmen auf die persönlichen Interessen der Großen. Da mundus auch ‚Welt‘ bedeuten kann, meist fehlgedeutet
i.S.e.
Gerechtigkeitsfanatismus, der den Weltuntergang in Kauf nimmt.
29. Fidem non servanti fides servanda non est. – Dem, der sein Wort nicht hält, braucht nicht Wort gehalten zu werden.
31. Fides hosti servanda. – Dem Feinde ist Wort zu halten.
33. Filiatio non potest probari. – Abstammung (vom Vater) kann nicht bewiesen werden.
34. Filius naturalis ventrem sequitur. – Das nichteheliche Kind folgt dem Bauch. Es erhält die Rechtsstellung der Mutter und nicht des Vaters.
36. Finis rei attendendus est. – Man muß auf das Ende der Sache achten. Bei der rechtlichen Beurteilung von Straftaten darf nicht außer acht gelassen werden, wie die Sache ausge-gangen ist.
40. Fiscus semper locuples (solvendo). – Der Staat ist immer wohlhabend (zahlungsfähig). Er gilt als sicherer Treuhänder und braucht keine Sicherheit zu leisten. Auch wen er überschuldet ist, falliert er nicht, sondern erhebt notfalls zu-sätzliche Abgaben.
42. Flumina et portus publica sunt. – Flüsse und Häfen sind öffentlich. Jeder darf sie für den Verkehrt zu Wasser und zum Fischen nutzen.
43. Forma dat esse rei (et conservat eam in esse). – Die Form gibt der Sache das Dasein (und erhält sie in ihrem Sosein). Manche Rechtshandlungen haben nur in bestimmter Form Bestand, ein Formmangel berührt auch die Substanz.
45. Forma regiminis mutata non mutatur ipsa civitas. – Wenn die Regierungsform wechselt, wechselt nicht der Staat selbst. Eine aus einer erfolgreichen Revolution hervorgegan-gene Regierung bedarf zu ihrer Legitimität nicht der Anerkennung durch andere Staaten und ist unweigerlich die die Handlungen früherer Regierungen verantwortlich. Die Kontinuität der Staaten ist unabhängig von der Kontinuität ihrer Regierungsform.
48. Fraus est accipere, quod non possis reddere. – Etwas (als geliehen) anzunehmen, was du nicht zurückgeben kannst, ist Betrug.
50. Fraus et jus numquam cohabitant. – Betrug und Recht wohnen niemals zusammen.
51. Fraus numquam praesumitur. – Betrug wird nie vermutet. Daß jemand einen anderen habe hintergehen wollen, ist ohne nähere Anhaltspunkte nicht anzunehmen, mag er ihn auch objektiv benachteiligt haben.
52. Fraus omnia corrumpit. – Betrug macht alles zuschanden. Wo einer den anderen hintergeht, wird eine Rechtsbeziehung brüchig.
59. Frustra legis auxilium quaerit, qui in legem committit. – Vergeblich beansprucht die Hilfe des Gesetzes, wer gegen das Gesetz verstößt.
62. Frustra sibi fidem quis postulat ab eo servari, cui fi-dem a se praestitam servare recusat. – Wer sich weigert, selbst Wort zu halten, kann nicht verlangen, daß ihm Wort gehalten wird.
63. Furiosi voluntas nulla est. – Ein Geisteskranker hat keinen Willen. Er kann keine Willenserklärungen abgeben.
64. Furiosus solo furore punitur. – Des Geisteskranken einzige Strafe ist die Geisteskrankheit. Ein Geisteskranker kann nicht bestraft werden.
66. Furor superveniens non perimit actum prius perfectum. – Eine spätere Geisteskrankheit vernichtet ein vorher vollendetes Rechtsgeschäft nicht.
68. Furtum praesumitur factum culpa custodum. – Diebstahl haben im Zweifel die Wächter verschuldet.
69. Furtum sine affectu furandi non committitur. – Diebstahl wird nicht ohne Wegnahmewillen begangen. Wer ohne böse Absicht etwas wegnimmt, ist kein Dieb.
(Detlef Liebs: Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter. München/Darmstadt
6
1997)
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