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Altgriechisch Wörterbuch - Forum
Lateinische Rechtsregeln # 6 (535 Aufrufe)
Γραικύλος schrieb am 29.11.2021 um 13:19 Uhr (Zitieren)
111. Cujus regio, ejus religio. – Wes Gebiet, des Religion. Wem das Territorium untertan ist, dessen christliches Bekenntnis haben die Einwohner. Kurzformel zur Kennzeichnung einiger Artikel des Augsburger Religionsfriedens von 1555.

112. Culpa caret, qui scit, sed prohibere non potest. – Wer weiß, aber nicht verhindern kann, hat keine Schuld. Wer ein Geschehen zwar verfolgt, aber nicht eingreifen kann, denn trifft kein Verschulden.

113. Culpa lata dolo aequiperatur. – Grobe Fahrlässigkeit steht Vorsatz gleich.

114. Culpa tenet suum autorem. – Verschulden macht den Schuldigen haftbar. Nicht etwa einen anderen für ihn.

119. Cum quid prohibetur, prohibentur omnia quae sequuntur ex illo. Wenn etwas verboten wird, wird alles verboten, was daraus folgt.

123. Cum reus moram facit, et fidejussor tenetur. – Kommt der Hauptschuldner in Verzug, haftet auch der Bürge.

125. Cum vitia prosunt, peccat qui recte facit. – Wenn Fehler helfen, tut Unrecht, wer recht handelt.

128. Curia parliamenti suis propriis legibus subsistit. – Das Parlament besteht nach seinen eigenen Gesetzen. Parlamente sind nur den von ihnen selbst beschlossenen Gesetzen und Geschäftsordnungen unterworfen.


D

1. Da mihi factum, dabo tibi jus. – Gib mir den Tatbestand, und ich werde dir das Recht geben. Wer vor Gericht geht, braucht keine Rechtsfragen darzulegen, sondern es genügt, wenn er die Tatsachen dartut, aus denen sein Recht folgt; ihre rechtliche Würdigung besorgt das Gericht von sich aus.

2. Damnum sine injuria esse potest. – Schaden kann ohne Unrecht entstehen. Nicht für jeden Schaden ist jemand verantwortlich.

9. Debitoris mei debitor non est meus debitor. – Der Schuldner meines Schuldners ist nicht mein Schuldner. Ich kann auf ihn erst zurückgreifen, wenn mir die Forderung meines Schuldners abgetreten oder überwiesen ist.

12. Debitor sui ipsius nemo esse potest. – Niemand kann sein eigener Schuldner sein. Man kann nicht zugleich Schuldner und Gläubiger sein; bei nachträglicher Vereinigung beider Funktionen in einer Person erlischt die Schuld.

17. Deficiente uno sanguine non potest esse heres. – Fehlt jemandem das Blut von einer Seite, so kann er nicht Erbe sein. Halbgeschwister usw. sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. [Heute jedoch § 1925 BGB.]

19. De internis non judicat praetor. – Über innere Vorgänge urteilt kein Richter.

21. Delicatus debitor est odiosus. – Ein verwöhnter Schuldner ist anstößig. Säumige Schuldner haben nur Anrecht auf eine bescheidene Lebensführung, mehr brauchen ihnen die Gläubiger nicht zu belassen.

22. Delicta parentium liberis non nocent. – Unrecht, das Eltern begangen haben, schadet den Kindern nicht.

23. Delictum iteratum gravius est. – Ein wiederholtes Delikt ist schwerer. Der Wiederholungstäter wird schwerer bestraft.

24. Delictum personae non debet in detrimentum ecclesiae redundare. – Die Unrechtstat einer Person darf nicht zu einem Vermögensnachteil der Kirche ausufern. Wenn ein Repräsentant der Kirche unrecht gehandelt hat, haftet die Kirche nicht. Die Kirche ist für Unrecht nicht verantwortlich.

25. Delinquitur aut proposito aut impetu aut casu. – Man verbricht etwas entweder planvoll oder im Affekt oder aus Versehen.

26. De minimis non curat lex. – Kleinigkeiten kümmern das Gesetz nicht. Das Gesetz gibt nicht auf alle denkbaren Rechtsfragen Antwort, sondern nur auf die wichtigeren.

30. De se confesso non creditur super crimine alterius. – Wer ein eigenes Verbrechen gestanden hat, verdient keinen Glauben über anderer Verbrechen.

 
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