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Lateinische Rechtsregeln #1
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Γραικύλος schrieb am 26.11.2021 um 16:37 Uhr (
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)
A
1. Ab abusu ad usum non valet consequentia. – Mißbrauch erlaubt keinen Schluß auf ein Gebrauchsrecht.
2. Ab assuetis non fit injuria. – Vom Althergebrachten geht kein Unrecht aus.
4. Ab initio nullum semper nullum. – Anfangs nichtig immer nichtig.
6. Abrogata lege abrogante non reviviscit lex abrogate. – Wird ein rechtsänderndes Gesetz aufgehoben, so gilt nicht ohne weiteres wieder, was vor diesem Gesetz galt.
8. Absentia longa morti aequiperatur. – Lange Abwesenheit (ohne Nachricht) steht dem Tod gleich.
9. Absoluta sententia expositore non indiget. – Ein Endurteil bedarf keines Interpreten. Es ist für jedermann verständlich.
10. Absolutus sententia judicis praesumitur innocens. – Wer durch Gerichtsurteil freigesprochen worden ist, gilt als unschuldig.
12. Abusus non tollit usum. – Mißbrauch hebt ein Gebrauchsrecht nicht auf.
15. Accusare nemo se debet nisi coram deo. – Niemand muß sich selbst bezichtigen, es sei denn vor Gott.
21. Actiones semel inclusae judicio salvae permanent. – Einmal vor Gericht gebrachte Ansprüche bleiben erhalten. Ist ein Anspruch einmal rechtshängig, so berühren Zeitablauf oder Tod eines Teils ihn nicht mehr.
22. Actiones transeunt ad heredes et in heredes. – Ansprüche gehen auf die Erben und gegen die Erben über.
24. Actio non datur non damnificato. – Wer nicht geschädigt ist, dem wird keine Klage gegeben. Ohne Rechtsschutzbedürfnis ist eine Klage unzulässig, auch wenn die gesetzlichen Erfordernisse an sich erfüllt sind.
27. Actio semel extincta non reviviscit. – Ein einmal erloschener Anspruch lebt nicht wieder auf.
28. Actore non probante reus absolvitor. – Wenn der Kläger nicht beweist, wird der Beklagte freigesprochen.
29. Actori incumbit onus probandi. – Dem Kläger obliegt die Beweislast.
30. Actor non condemnatur. – Der Kläger wird nicht verurteilt. Allenfalls wird seine Klage auf seine Kosten abgewiesen, es sei denn, der Beklagte kann Widerklage erheben.
32. Actor sequitur forum rei. – Der Kläger folgt dem Gericht des Beklagten.
37. Actus me invito non est meus actus. – Ein Rechtsgeschäft, das ohne meinen Willen abgeschlossen worden ist, ist nicht mein Rechtsgeschäft. Es bindet mich nicht.
38. Actus non facit reum, nisi mens sit rea. – Eine Handlung macht nicht schuldig, wenn nicht die Gesinnung schuldig ist.
39. Actus omissa formal legis corruit. – Ein Rechtsgeschäft, bei dem die gesetzliche Form außer achte gelassen ist, bricht zusammen.
43. Ad jura renuntiata non datur regressus. – Auf Rechte, auf die man verzichtet hat, kann man nicht zurückkommen.
44. Adoptare minor majorem non potest. – Ein Jüngerer kann einen Älteren nicht als Kind annehmen.
45. Adoptio naturam imitatur. – Die Annahme eines Kindes ahmt die Natur nach. Nur wer ein Kind haben könnte, kann adoptieren.
46. Adversus periculum naturalis ratio permittit se defendere. – Gegen eine Gefahr gestattet die natürliche Vernunft, sich zu verteidigen.
50. Advocatorum error litigantibus non nocet. – Ein Irrteum der Anwälte schadet den Parteien nicht.
[Anders heute! ZPO § 85]
[i](Detlef Liebs, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter. München/Darmstadt
6
1997
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