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Altgriechisch Wörterbuch - Forum
Epaminondas und die Verantwortung (221 Aufrufe)
Γραικύλος schrieb am 28.06.2025 um 23:56 Uhr (Zitieren)
Cornelius Nepos, Epaminondas 7 f.:
7. Für die Gelassenheit, mit der er eine ungerechte Behandlung seitens seiner Mitbürger hinnahm – zornige Auflehnung gegen die Heimat hielt er für Unrecht –[,] lassen sich folgende Beispiele anführen: Einst wurde seine Wahl zum Heerführer infolge gehässiger Quertreibereien abgelehnt und ein Kommandant bar aller Kriegserfahrung aufgestellt, der dann auch in seiner Verwirrung das ganze Heer in eine völlig hoffnungslose Situation brachte: denn in ungünstiger Lage eingeschlossen hatte es der Feind von allen Seiten umfaßt. Jetzt begann man allmählich zu merken, was man in der umsichtigen Führung des Epaminondas verloren hatte. Er befand sich damals ohne militärischen Rang beim Heere und so konnte man ihn um Hilfe angehen. Da dachte er mit keinem Gedanken mehr an die widerfahrene Zurücksetzung und brachte das ganze Heer aus der Umklammerung unversehrt nach Hause.

Ähnliche Vorfälle traten öfters ein; unter ihnen wurde am berühmtesten folgendes Ereignis: Bei einem Zuge nach dem Peloponnes gegen Sparta hatte er zwei Kollegen, darunter den tatkräftigen und tüchtigen Pelopidas. Als sie alle drei durch die Ränke ihrer Gegner mißliebig geworden und ihres militärischen Kommandos entsetzt waren – schon hatten andere Führer den Auftrag, ihre Posten zu übernehmen -, da weigerte sich Epaminondas dem Volksbeschluß sich zu fügen, brachte auch seine Kollegen durch Zureden so weit und führte das ganze Unternehmen, wie er es angefangen hatte, auch weiter fort in der richtigen Erkenntnis, daß sonst das ganze Heer durch die Unfähigkeit der neuen Führer und ihre mangelnde militärische Erfahrung ins Verderben laufe.

Nun belegte zwar in Theben ein Gesetz die Überschreitung der verfassungsmäßig vorgeschriebenen Amtszeit mit der Todesstrafe, aber Epaminondas, der Anschauung, daß ein solches Gesetz der Erhaltung des Staates diene und nicht zu seinem Verderben ausschlagen dürfe [hanc Epaminondas cum rei publicae conservandae causa latam videret, ad perniciem civitatis conferre noluit], führte sein militärisches Kommando volle vier Monate über den vom Volk empfangenen Auftrag hinaus.

8. Nach der Heimkehr wurden seine Kollegen in dieser Sache angeklagt; ihnen stellte er es frei die ganze Angelegenheit auf ihn abzuschieben mit der Behauptung, ihr Ungehorsam gegenüber dem Gesetz sei auf seine Verantwortung zurückzuführen. Diese Verteidigung erwirkte ihnen die Zurückziehung der Anklage[,] und nun glaubte jedermann, Epaminondas werde sich hüten sich dem Gerichte zu stellen; denn schließlich konnte er ja nichts zu seiner Verteidigung vorbringen.

Weit gefehlt: er erschien in der Verhandlung, leugnete nichts von dem, was ihm seine Gegner vorwarfen, erklärte auch die Aussagen seiner Kollegen für richtig und sich selbst bereit, die gesetzliche Strafe anzunehmen; nur dies eine verlangte er, daß in die Niederschrift des Urteils ausdrücklich aufgenommen werde: „Epaminondas ist von den Thebanern zum Tode verurteilt, weil er sie gezwungen hat die La-kedaimonier bei Leuktra zu besiegen, die gleichen Lakedaimonier, denen vor seinem Kommando kein Boioter in offener Feldschlacht ins Gesicht zu sehen wagte; ferner hat er durch eine einzige Schlacht nicht nur Theben vom Untergang zurückgerissen, sondern ganz Griechenland befreit und das Verhältnis beider Staaten so weit gebracht, daß die Thebaner vor Sparta lagen, die Lakedaimonier aber zufrieden waren mit heiler Haut davongekommen zu sein; und drittens hat er sein militärisches Kommando erst niedergelegt, nachdem er durch die Neugründung von Messene Sparta in dauernder Einschnürung hielt.“

Auf diese Forderung hin brach der ganze Gerichtssaal in schallendes Gelächter aus[,] und es kam überhaupt nicht mehr zu einer Abstimmung [haec cum dixisset, risus omnium cum hilaritate coortus est, neque quisquam iudex ausus est de eo ferre suffragium]. So endete der Prozeß auf Leben und Tod mit einem persönlichen Triumph.

[Cornelius Nepos: Kurzbiographien. Hrsg. v. Hans Färber. München 1952, S. 82-84]

 
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